Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Sportvereine in Rheinland-Pfalz

Seit Freitag (23.04.2021) sind auch Personen der Priorisierungsgruppe 3 zur Corona-Schutzimpfung zugelassen. In diese Gruppe fallen nach § 4 Abs. 8 der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 10. März 2021 auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Zu diesem Personenkreis zählen, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV), auch alle Fachkräfte der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie alle in diesem Bereich tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen. Die Impfverordnung finden Sie hier.

Der Nachweis über die Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe muss durch Vorlage folgenden Formulars erbracht werden:

Dieses Formular muss durch den Arbeitgeber/Träger/Sportverein ausgefüllt werden. Auch bei Ehrenamtlichen ist diese Bestätigung des Arbeitgebers/Trägers/Sportverein erforderlich.

WICHTIG: Sportvereine dürfen eine Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Ehrenamtlichen aktuell und/oder demnächst im Sinne der Jugendhilfe mit jungen Menschen arbeiten! Wenn Sportvereine auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Jugendförderungsgesetzes bzw. der Verwaltungsvorschrift VV JuFöG Jugendarbeit leisten und hier in den Bereichen der:
-politischen Bildung
-Schulungen von Ehrenamtlichen
-sozialen Bildung
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, kann eine Bestätigung seitens des Arbeitgebers/Trägers/Sportvereins ausgestellt werden. Der reguläre Sport- und Trainingsbetrieb im Sportverein fällt nicht darunter. Weitere Infos dazu findet Ihr hier.